Der Widerruf von Maklerverträgen ist seit dem 13. Juni 2014 durch die EU-Verbraucherrichtlinie ermöglicht wurden. Seit diesem Zeitpunkt ist es für Verbraucher möglich, ihre geschlossenen Fernabsatzverträge mit einem Immobilienmakler zu widerrufen.
Laut Gesetz gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und somit als Fernabsatzvertrag zu verstehen sind. Sollte dieser Punkt auf Ihren Maklervertrag zutreffen, können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Nähere Informationen hierzu erfahren Sie im Folgenden:
Bei diesen drei Begriffen handelt es sich um juristischen Fachjargon, welches erst einmal klar voneinander abgegrenzt werden muss.
Die eben genannte Regelung gilt nur für sogenannte Fernabsatzverträge. Das sind Verträge, die nicht innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, also entweder über das Internet, telefonisch, oder per Brief oder E-mail.
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Diese Verträge können vom Verbraucher innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Vertragsabschluss widerrufen werden, sofern der Vertrag keine Klausel beinhaltet, in welcher explizit auf das Widerrufsrecht verzichtet wird. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Verträge zum Kauf oder Miete einer Immobilie. Diese sind auch in Zukunft nach der Unterschrift nicht vom Verbraucher widerrufbar.
Immobilienmakler in der Regel schon mit der Anforderung des Exposés vom Kunden die Bestätigung, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung gelesen hat.
Es ist gesetzlich geregelt, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Maklervertrages über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt werden muss. Diese Widerrufsbelehrung muss in schriftlicher Form erfolgen. In dieser muss der Verbraucher auf die 14-tägige Widerrufsfrist aufgeklärt werden. Diese bedeutet, dass der Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann, ohne das bestimmte Gründe angegeben werden müssen. Klärt der Immobilienmakler den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht auf, erlischt dieses erst 1 Jahr und 2 Wochen nach dem Vertragsabschluss.
Sie als Verbraucher müssen jedoch spätestens bei Abschluss des Vertrages bestätigen, dass Sie über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. In der Praxis ist jedoch oft nicht ganz klar, wann der Vertrag tatsächlich zu Stande gekommen ist.
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Ein Beispiel: Ein potentieller Käufer sieht im Internet ein Immobilienangebot und fordert daraufhin weitere Informationen an und vereinbart einen Besichtigungstermin für das Objekt. Der Immobilienmakler aus Hannover stellt daraufhin die gewünschten Informationen zur Verfügung, was mit einer Annahme des Auftrag des Kunden gleichzusetzen ist, sodass dadurch bereits ein Maklervertrag entsteht.
Damit keine Gefahr besteht, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu verpassen, fordern viele Makler bereits im frühen Kontaktstadium (wie beispielsweise der Übersendung des Exposés) die Bestätigung vom Kunden, dass dieser die Widerrufsbelehrung gelesen hat.
Unser Hinweis für Sie: Wenn Sie einen Makler von der besonders schnellen Sorte beauftragt haben, welcher Ihre Immobilien bereits innerhalb der vierzehntägigen Frist an einen Käufer vermitteln konnte, erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig und verpflichtet Sie zur Zahlung der vereinbarten Provision.
Was passiert eigentlich, wenn ein Verbraucher den Maklervertrag ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen Frist widerruft?
Für einen Immobilienmakler ist das Widerrufsrecht ein fester Bestandteil seines Arbeitsalltags.
Auch auf der Seite der Verbraucher wird das Widerrufsrecht immer bekannter und findet häufiger Anwendung. Es wird wohl trotzdem noch einige Zeit dauern, bis sich eine umfassende Rechtsprechung in diesem Gebiet entwickeln wird.
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In Maklerkreisen wird die Anwendung der Fernabsatzregelungen für Maklerverträge häufig noch sehr kritisch gesehen. Immobilienmakler hinterfragen zum einen die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes in diesem bestimmten Gebiet. Schließlich entsteht der Provisionsanspruch sowieso erst bei einem erfolgreichen Abschluss, sodass in allen anderen Fällen keine Kosten für den Verbraucher anfallen.
Zum anderen ist die Praxistauglichkeit dieser Regelung in der Diskussion. Dadurch, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Makler seine Leistung innerhalb der Widerrufsfrist erbracht hat und der Verbraucher im Vorfeld über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt wurde, kommt es in der Praxis gegebenenfalls gar nicht erst zum Einsatz.
Wenn Sie einen Maklervertrag widerrufen möchten, verwenden Sie am besten eine Muster-Vorlage. Diese enthält bereits wichtige, formale Vorgaben, sodass Sie nicht Gefahr laufen etwas zu vergessen. In der Vergangenheit sind viele Widerrufe, Kündigungen oder Rücktritte durch formale Fehler hinfällig geworden. Auch wenn die Fristen eingehalten werden, haben solche Anträge vor Gericht leider keinen Bestand, wenn ein formeller Fehler vorliegt.
Die Wertersatzklausel ist sehr speziell und greift daher nur in seltenen Fällen. Damit die Klausel Anwendung findet, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein. Ohne diese Voraussetzungen kann der Makler den Wertersatz gar nicht erst geltend machen.
Die oberste Voraussetzung ist, dass der Makler Sie bereits bei Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Außerdem ist es wichtig, dass Sie ihn ausdrücklich um die Vermittlung Ihrer Immobilie gebeten haben – Sie müssen also ausdrücklich erklären, dass der Makler für Sie tätig werden soll, damit die Klausel greifen kann. Des Weiteren muss die vierzehntägige Frist bereits angebrochen sein. Als Verbraucher müssen Sie wiederum innerhalb dieser Frist den Vertrag auf wirksame Art und Weise widerrufen haben.
Sollte es dem Makler jedoch gelungen sein, innerhalb dieser kurzen Zeit mit den gegebenen Voraussetzungen bereits einen Käufer gefunden zu haben, wird die Wertersatzklausel gültig.